Gesetz - USchadG
Umweltschadensgesetz - USchadG
§ 6 Sanierungspflicht
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
- 1.
- die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
- 2.
- die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.