Gesetz - UStatG
Umweltstatistikgesetz
§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz
(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen:
1.
jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2008, bei höchstens 10.000 Erhebungseinheiten die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Investition und Sachanlage,
2.
alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, bei 10.000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Aufwendung.
Die Erhebungsmerkmale werden nach folgenden Bereichen erfasst:
1.
Abfallwirtschaft,
2.
Gewässerschutz,
3.
Lärmbekämpfung,
4.
Luftreinhaltung,
5.
Klimaschutz,
6.
Naturschutz und Landschaftspflege,
7.
Bodensanierung.
Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 führt das Statistische Bundesamt durch.
(2) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2008 bis 2010, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Wasserentgelte für die Wasserversorgung und Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden.

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