Gesetz - UStatG
Umweltstatistikgesetz
§ 14 Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach
1.
§ 3
a)
im Falle des Absatzes 1
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
b)
im Falle des Absatzes 2
die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind,
c)
im Falle des Absatzes 3
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und sonstige Arbeitsstätten,
2.
§ 4
a)
im Falle der Nummer 1
die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind,
b)
im Falle der Nummer 2
die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind,
3.
§ 5
a)
im Falle des Absatzes 1
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
b)
im Falle des Absatzes 2
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,
c)
im Falle des Absatzes 3
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger,
4.
§ 7
a)
im Falle der Absätze 1 und 2
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
b)
im Falle des Absatzes 3
die Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserentsorgung übertragen oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt wurden,
5.
§ 8
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe,
6.
§ 9
a)
im Falle des Absatzes 1
die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind,
b)
im Falle des Absatzes 2
die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,
c)
im Falle des Absatzes 4
die Behörden, die nach Landesrecht für die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind,
7.
§ 10
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,
8.
§ 11
a)
im Falle des Absatzes 1
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe,
b)
im Falle des Absatzes 2
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen und die Gemeinden,
9.
§ 12
die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Stellen.
(3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig.

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