Gesetz - UStatG
Umweltstatistikgesetz
§ 9 Erhebungen der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale
- 1.
- Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung,
- 2.
- Art der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und den für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen Standortgegebenheiten,
- 3.
- Ursache des Unfalls,
- 4.
- Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes,
- 5.
- Unfallfolgen,
- 6.
- Maßnahmen der Schadensbeseitigung.
(2) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständigen Behörden, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale
- 1.
- Art des Beförderungsmittels und der Umschließung,
- 2.
- Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung,
- 3.
- Ursache des Unfalls,
- 4.
- Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des beförderten, ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes, unterteilt in Ladegut und Betriebsstoff des eingesetzten Fahrzeugs,
- 5.
- Unfallfolgen,
- 6.
- Maßnahmen der Schadensbeseitigung.
(3) Als Unfall im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe.
(4) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Genehmigung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die im Hinblick auf gesetzlich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen besonders erfasst sind, alle fünf Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2009, die Erhebungsmerkmale
- 1.
- Art und Standort der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und den Standortgegebenheiten,
- 2.
- Bauart, Baujahr und Fassungsvermögen der Anlage,
- 3.
- Art und maßgebende Wassergefährdungsklasse des Stoffes.
















