Gesetz - UV-AltRückV
Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung - UV-AltRückV
§ 2 Überprüfung
Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre. Eine Überprüfung ist erstmals zum 30. Juni 2014 durchzuführen. Das Ergebnis ist der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen; das zugrundeliegende Gutachten ist – außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 – beizufügen.