Gesetz - UZwG
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
§ 16 Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift
Für die Vollzugsbeamten der Länder kann durch Landesgesetz eine dem Grundsatz des § 7 dieses Gesetzes entsprechende Regelung getroffen werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet