Gesetz - VAAufsG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
§ 2
Die Aufsichtsbehörde bestimmt Inhalt, Form und Gliederung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie deren Offenlegung und Bekanntmachung entsprechend den §§ 264 bis 289 des Handelsgesetzbuchs und § 55 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit die Aufgabe der Versorgungsanstalten keine abweichenden Regelungen erfordert. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind spätestens zehn Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde erläßt Vorschriften über die Rechnungslegung für Aufsichtszwecke.
















