Gesetz - VAAufsG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
§ 5
Für die nach § 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 2 und 4 entsprechend geltenden Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuchs einschließlich der durch Verweisungen anzuwendenden weiteren Vorschriften ist jeweils die am 31. Dezember 1993 geltende Fassung maßgeblich.