Gesetz
Artikel 6 Übergangsregelung
Sofern eine Pensionskasse gemäß § 118b Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert ist, kann die Pensionskasse bei der Bundesanstalt die Genehmigung der vor der Regulierung verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen nebst den dazugehörigen fachlichen Geschäftsunterlagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), denen keine Genehmigung zugrunde liegt, mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse beantragen. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2008 gestellt werden.
















