(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2702 - 2708)
Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und - Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Konzipieren und Kalkulieren (§ 3 Nr. 5) | - a)
Preise, Leistungen und Konditionen vergleichen - b)
technische, gestalterische, rechtliche und wirtschaftliche Entwicklungen der Branche feststellen
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- c)
Produktionsanforderungen und Gestaltungswünsche auswerten, Kunden beraten
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- d)
Realisierungsmöglichkeiten von Kundenanforderungen prüfen, Realisierungskonzepte aus technischer, gestalterischer und wirtschaftlicher Sicht entwickeln - e)
Kalkulationen nach betrieblichen Richtlinien durchführen - f)
Leistungsangebot präsentieren und mit Kunden abstimmen - g)
Nachkalkulation und Soll-Ist-Vergleich durchführen
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6 | Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von Veranstaltungsstätten (§ 3 Nr. 6) | - a)
räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf die Durchführbarkeit von Veranstaltungen und eingesetzter Technik prüfen - b)
akustische Emissionswerte prüfen - c)
vorbeugende Maßnahmen gegen Unfälle, Brände oder sonstige Gefahren planen und realisieren - d)
Veranstaltungsstätten sowie Rohkonstruktionen und Bauten auf Sicherheit überprüfen sowie Bauordnungsrecht und Brandschutzvorschriften anwenden
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- e)
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen prüfen und bedienen, Maßnahmen bei Betriebsstörungen ergreifen - f)
Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden Geräte sicherheitstechnisch gemäß den Regeln der Technik beurteilen - g)
Prüfprotokolle erstellen - h)
Genehmigungen einholen
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7 | Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination (§ 3 Nr. 7) | - a)
Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz beachten - b)
Kommunikationseinrichtungen nutzen, Informationen einholen, auswählen und weiterleiten - c)
Fachsprache anwenden - d)
Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen - e)
Unterlagen erstellen, Protokolle anfertigen, Standardsoftware anwenden
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- f)
Arbeitsabläufe unter Beachtung von Terminvorgaben festlegen und abstimmen - g)
Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten - h)
Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
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8 | Bereitstellen, Einrichten und Prüfen von Geräten und Anlagen (§ 3 Nr. 8) | - a)
Beschreibungen, Anleitungen, technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen, insbesondere Blockschaltbilder und Anschlusspläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen - b)
Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, bereitstellen, pflegen und auf Funktionsfähigkeit prüfen - c)
Geräte und Verbrauchsmaterialien auswählen und termingerecht bereitstellen - d)
deutsch- und englischsprachige Software- und Gerätebeschreibungen auswerten
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- e)
Computer einrichten, insbesondere Software zusammenstellen, laden und konfigurieren sowie Bedienoberflächen einrichten - f)
Geräte unter Beachtung der Schnittstellenbedingungen nach Schaltungsunterlagen verbinden - g)
Gesamtfunktion prüfen, Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit Betriebsmesseinrichtungen prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten - h)
Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben
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9 | Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Anlagen (§ 3 Nr. 9) | - a)
Geräte und Anlagenteile inspizieren, lagern und verwalten - b)
Transportmittel und Verpackungen auswählen sowie Geräte und Anlagenteile verpacken und transportieren
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- c)
Geräte und Anlagenteile insbesondere gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl sichern - d)
Geräte und Anlagenteile warten
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10 | Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 10) | - a)
Pläne für temporäre Bauten, Bühnen und Szenenflächen anwenden - b)
Metall-, Kunststoff- und Holzteile bearbeiten, verbinden und sichern - c)
Leitern, Hebezeuge und Arbeitsgerüste auswählen und einsetzen - d)
Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen sowie temporäre Bauten, Bühnen- und Szenenaufbauten aufbauen, sichern und abbauen - e)
messetechnische oder bühnen- und szenentechnische Einrichtungen aufstellen und anbringen
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- f)
Pläne für temporäre Bauten, Bühnen und Szenenflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von Statik und Baugenehmigungsverfahren, erstellen - g)
Verankerungen und Befestigungen vorbereiten, Geräte und Aufbauten entsprechend Vorgaben und Bauanleitungen befestigen, sichern und abbauen
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11 | Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energieversorgung (§ 3 Nr. 11) | - a)
wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln und aus Unfallverhütungsvorschriften und den VDE-Bestimmungen beachten - b)
Stromkreise festlegen, Leitungen und Verteilungseinrichtungen auswählen, verlegen und anschließen sowie Potentialausgleich durchführen - c)
Geräte an das Stromversorgungsnetz unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit anschließen - d)
Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen
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- e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen - f)
Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art auswählen - g)
Stromaggregat prüfen und in Betrieb nehmen
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12 | Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen (§ 3 Nr. 12) | - a)
Beleuchtungsplan anwenden - b)
Scheinwerfer auswählen, aufstellen, montieren und demontieren - c)
lichttechnische Größen messen
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- d)
Beleuchtungsplan erstellen - e)
Projektionsgeräte einrichten
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13 | Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen (§ 3 Nr. 13) | - a)
Beschallungsplan anwenden - b)
Beschallungsanlage aufstellen, montieren und demontieren - c)
Funktion der Beschallungsanlage prüfen
| 7 | | |
- d)
Beschallungsplan erstellen - e)
Mikrofone auswählen und positionieren - f)
Signalbearbeitungsgeräte auswählen und in Anlagen integrieren - g)
Sprachbeschallung einregeln
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14 | Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten (§ 3 Nr. 14) | - a)
Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und bereitstellen
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- b)
Kamerastandpunkte festlegen, bildtechnische Geräte aufbauen, anschließen, in Betrieb nehmen und abbauen - c)
bild-, ton- und datentechnische Geräte an interne und externe Netze anschließen
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Abschnitt II: Ausbildungsinhalte im Schwerpunkt Aufbau und Durchführung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination (§ 3 Nr. 7) | - a)
Manuskripte, Exposes und Regievorgaben für die technische und gestalterische Umsetzung auswerten - b)
technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen - c)
Auflagen der Genehmigungsbehörde beachten
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2 | Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 10) | - a)
Standorte für Aufbauten auf Tragfähigkeit, Standsicherheit und Befestigungsmöglichkeiten bewerten sowie erforderliche technische Prüfungen veranlassen - b)
Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen sowie Bühnen- und Szenenaufbauten nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen - c)
bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen
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3 | Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen (§ 3 Nr. 12) | - a)
Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten - b)
Szenen ausleuchten - c)
Projektionsgeräte auswählen - d)
Projektionen als szenisches Mittel einsetzen
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4 | Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen (§ 3 Nr. 13) | - a)
Mischpulte konfigurieren und einrichten - b)
Soundcheck durchführen - c)
Tonein- und -ausspielungen unter Berücksichtigung von Pegel und Anpassung entgegennehmen und bereitstellen
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5 | Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten (§ 3 Nr. 14) | - a)
Bild- und Tonaufnahmen überspielen, Norm- und Formatwandlungen durchführen - b)
Bild- und Tonmitschnitte anfertigen
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6 | Bewerten und Einsetzen von Effekten (§ 3 Nr. 15) | - a)
Spezialeffekte, insbesondere Feuer-, Rauch- oder Nebeleffekte auswählen und einsetzen - b)
Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte bewerten - c)
grafische Elemente auswählen und einsetzen
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7 | Durchführen von Veranstaltungen und Projekten (§ 3 Nr. 16) | - a)
Veranstaltungsablauf dokumentieren
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Veranstaltungsorganisation mit den Beteiligten abstimmen - c)
Ablaufpläne nach Regievorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen, insbesondere Einsatz der Technik in Verbindung mit dem dramaturgischen Geschehen planen und abstimmen - d)
Proben in Zusammenarbeit mit der Regie durchführen, zeitliche Abläufe kontrollieren - e)
Havariekonzepte planen und abstimmen - f)
Ablaufpläne umsetzen
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Abschnitt III: Ausbildungsinhalte im Schwerpunkt Aufbau und Organisation |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination (§ 3 Nr. 7) | - a)
Projektziele festlegen, technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen - b)
Aufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie der Auflagen der Genehmigungsbehörde planen, insbesondere Personaleinsatzplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen - c)
die zum Projektumfang gehörenden Leistungen koordinieren, überwachen, prüfen und abnehmen - d)
Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen - e)
bei Störungen im Projektablauf Beteiligte informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
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2 | Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Anlagen (§ 3 Nr. 9) | - a)
Bedarf an Transport-, Lager- und Umschlagsleistungen ermitteln, Leistungen in Auftrag geben sowie Termine abstimmen - b)
Geräte und Anlagenteile annehmen, insbesondere auf Schäden prüfen und Begleitpapiere bearbeiten - c)
Lager für Geräte und Anlagenteile verwalten - d)
Reststofflogistik organisieren
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3 | Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 10) | - a)
technische und gestalterische Rahmenbedingungen für die Platzierung am Veranstaltungsort und Gelände feststellen - b)
Standorte für Aufbauten auf Tragfähigkeit, Standsicherheit und Befestigungsmöglichkeiten bewerten sowie erforderliche technische Prüfungen veranlassen - c)
Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen sowie Bühnen-, Messe- oder Szenenaufbauten nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen - d)
dekorative und kommunikative Elemente hinsichtlich ihrer gestalterischen Wirkungen beurteilen, montieren und aufstellen
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4 | Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen (§ 3 Nr. 12) | - a)
Szenen ausleuchten - b)
Projektionsgeräte auswählen - c)
Projektionen als Präsentationsmittel einsetzen
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5 | Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen (§ 3 Nr. 13) | Präsentationsbeschallung auswählen und gestalten | | | 4 |
6 | Bewerten und Einsetzen von Effekten (§ 3 Nr. 15) | - a)
Einsatzmöglichkeiten grafischer Elemente für die Kommunikation bewerten - b)
grafische Wandabwicklungen beurteilen und umsetzen
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7 | Durchführen von Veranstaltungen und Projekten (§ 3 Nr. 16) | - a)
Projektablauf dokumentieren
| | | 3 |
- b)
Abnahme und Einweisungen unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen - c)
Aufbauten an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen - d)
Benutzer einweisen - e)
Havariekonzepte planen und abstimmen
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