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Gesetz - VeranstTechAusbV 2002
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2702 - 2708)


Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und - Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Konzipieren und Kalkulieren
(§ 3 Nr. 5)
a)
Preise, Leistungen und Konditionen vergleichen
b)
technische, gestalterische, rechtliche und wirtschaftliche Entwicklungen der Branche feststellen
4  
c)
Produktionsanforderungen und Gestaltungswünsche auswerten, Kunden beraten
  4
d)
Realisierungsmöglichkeiten von Kundenanforderungen prüfen, Realisierungskonzepte aus technischer, gestalterischer und wirtschaftlicher Sicht entwickeln
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Richtlinien durchführen
f)
Leistungsangebot präsentieren und mit Kunden abstimmen
g)
Nachkalkulation und Soll-Ist-Vergleich durchführen
  4
6Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von Veranstaltungsstätten
(§ 3 Nr. 6)
a)
räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf die Durchführbarkeit von Veranstaltungen und eingesetzter Technik prüfen
b)
akustische Emissionswerte prüfen
c)
vorbeugende Maßnahmen gegen Unfälle, Brände oder sonstige Gefahren planen und realisieren
d)
Veranstaltungsstätten sowie Rohkonstruktionen und Bauten auf Sicherheit überprüfen sowie Bauordnungsrecht und Brandschutzvorschriften anwenden
  8
e)
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen prüfen und bedienen, Maßnahmen bei Betriebsstörungen ergreifen
f)
Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden Geräte sicherheitstechnisch gemäß den Regeln der Technik beurteilen
g)
Prüfprotokolle erstellen
h)
Genehmigungen einholen
  6
7Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination
(§ 3 Nr. 7)
a)
Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz beachten
b)
Kommunikationseinrichtungen nutzen, Informationen einholen, auswählen und weiterleiten
c)
Fachsprache anwenden
d)
Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen
e)
Unterlagen erstellen, Protokolle anfertigen, Standardsoftware anwenden
4  
f)
Arbeitsabläufe unter Beachtung von Terminvorgaben festlegen und abstimmen
g)
Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten
h)
Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
  5
8Bereitstellen, Einrichten und Prüfen von Geräten und Anlagen
(§ 3 Nr. 8)
a)
Beschreibungen, Anleitungen, technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen, insbesondere Blockschaltbilder und Anschlusspläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b)
Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, bereitstellen, pflegen und auf Funktionsfähigkeit prüfen
c)
Geräte und Verbrauchsmaterialien auswählen und termingerecht bereitstellen
d)
deutsch- und englischsprachige Software- und Gerätebeschreibungen auswerten
4  
e)
Computer einrichten, insbesondere Software zusammenstellen, laden und konfigurieren sowie Bedienoberflächen einrichten
f)
Geräte unter Beachtung der Schnittstellenbedingungen nach Schaltungsunterlagen verbinden
g)
Gesamtfunktion prüfen, Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit Betriebsmesseinrichtungen prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
h)
Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben
 5 
9Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Anlagen
(§ 3 Nr. 9)
a)
Geräte und Anlagenteile inspizieren, lagern und verwalten
b)
Transportmittel und Verpackungen auswählen sowie Geräte und Anlagenteile verpacken und transportieren
3  
c)
Geräte und Anlagenteile insbesondere gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl sichern
d)
Geräte und Anlagenteile warten
  3
10Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen
(§ 3 Nr. 10)
a)
Pläne für temporäre Bauten, Bühnen und Szenenflächen anwenden
b)
Metall-, Kunststoff- und Holzteile bearbeiten, verbinden und sichern
c)
Leitern, Hebezeuge und Arbeitsgerüste auswählen und einsetzen
d)
Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen sowie temporäre Bauten, Bühnen- und Szenenaufbauten aufbauen, sichern und abbauen
e)
messetechnische oder bühnen- und szenentechnische Einrichtungen aufstellen und anbringen
9  
f)
Pläne für temporäre Bauten, Bühnen und Szenenflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von Statik und Baugenehmigungsverfahren, erstellen
g)
Verankerungen und Befestigungen vorbereiten, Geräte und Aufbauten entsprechend Vorgaben und Bauanleitungen befestigen, sichern und abbauen
 5 
11Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energieversorgung
(§ 3 Nr. 11)
a)
wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln und aus Unfallverhütungsvorschriften und den VDE-Bestimmungen beachten
b)
Stromkreise festlegen, Leitungen und Verteilungseinrichtungen auswählen, verlegen und anschließen sowie Potentialausgleich durchführen
c)
Geräte an das Stromversorgungsnetz unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit anschließen
d)
Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen
10  
e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen
f)
Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art auswählen
g)
Stromaggregat prüfen und in Betrieb nehmen
 7 
12Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen
(§ 3 Nr. 12)
a)
Beleuchtungsplan anwenden
b)
Scheinwerfer auswählen, aufstellen, montieren und demontieren
c)
lichttechnische Größen messen
8  
d)
Beleuchtungsplan erstellen
e)
Projektionsgeräte einrichten
 4 
13Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen
(§ 3 Nr. 13)
a)
Beschallungsplan anwenden
b)
Beschallungsanlage aufstellen, montieren und demontieren
c)
Funktion der Beschallungsanlage prüfen
7  
d)
Beschallungsplan erstellen
e)
Mikrofone auswählen und positionieren
f)
Signalbearbeitungsgeräte auswählen und in Anlagen integrieren
g)
Sprachbeschallung einregeln
 5 
14Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten
(§ 3 Nr. 14)
a)
Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und bereitstellen
3  
b)
Kamerastandpunkte festlegen, bildtechnische Geräte aufbauen, anschließen, in Betrieb nehmen und abbauen
c)
bild-, ton- und datentechnische Geräte an interne und externe Netze anschließen
  3

Abschnitt II: Ausbildungsinhalte im Schwerpunkt Aufbau und Durchführung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination
(§ 3 Nr. 7)
a)
Manuskripte, Exposes und Regievorgaben für die technische und gestalterische Umsetzung auswerten
b)
technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen
c)
Auflagen der Genehmigungsbehörde beachten
  4
2Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen
(§ 3 Nr. 10)
a)
Standorte für Aufbauten auf Tragfähigkeit, Standsicherheit und Befestigungsmöglichkeiten bewerten sowie erforderliche technische Prüfungen veranlassen
b)
Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen sowie Bühnen- und Szenenaufbauten nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen
c)
bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen
  8
3Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen
(§ 3 Nr. 12)
a)
Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten
b)
Szenen ausleuchten
c)
Projektionsgeräte auswählen
d)
Projektionen als szenisches Mittel einsetzen
  8
4Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen
(§ 3 Nr. 13)
a)
Mischpulte konfigurieren und einrichten
b)
Soundcheck durchführen
c)
Tonein- und -ausspielungen unter Berücksichtigung von Pegel und Anpassung entgegennehmen und bereitstellen
  8
5Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten
(§ 3 Nr. 14)
a)
Bild- und Tonaufnahmen überspielen, Norm- und Formatwandlungen durchführen
b)
Bild- und Tonmitschnitte anfertigen
  3
6Bewerten und Einsetzen von Effekten
(§ 3 Nr. 15)
a)
Spezialeffekte, insbesondere Feuer-, Rauch- oder Nebeleffekte auswählen und einsetzen
b)
Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte bewerten
c)
grafische Elemente auswählen und einsetzen
  3
7Durchführen von Veranstaltungen und Projekten
(§ 3 Nr. 16)
a)
Veranstaltungsablauf dokumentieren
  3
b)
Veranstaltungsorganisation mit den Beteiligten abstimmen
c)
Ablaufpläne nach Regievorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen, insbesondere Einsatz der Technik in Verbindung mit dem dramaturgischen Geschehen planen und abstimmen
d)
Proben in Zusammenarbeit mit der Regie durchführen, zeitliche Abläufe kontrollieren
e)
Havariekonzepte planen und abstimmen
f)
Ablaufpläne umsetzen
  8

Abschnitt III: Ausbildungsinhalte im Schwerpunkt Aufbau und Organisation
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination
(§ 3 Nr. 7)
a)
Projektziele festlegen, technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen
b)
Aufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie der Auflagen der Genehmigungsbehörde planen, insbesondere Personaleinsatzplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
c)
die zum Projektumfang gehörenden Leistungen koordinieren, überwachen, prüfen und abnehmen
d)
Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen
e)
bei Störungen im Projektablauf Beteiligte informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
  8
2Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Anlagen
(§ 3 Nr. 9)
a)
Bedarf an Transport-, Lager- und Umschlagsleistungen ermitteln, Leistungen in Auftrag geben sowie Termine abstimmen
b)
Geräte und Anlagenteile annehmen, insbesondere auf Schäden prüfen und Begleitpapiere bearbeiten
c)
Lager für Geräte und Anlagenteile verwalten
d)
Reststofflogistik organisieren
  6
3Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen
(§ 3 Nr. 10)
a)
technische und gestalterische Rahmenbedingungen für die Platzierung am Veranstaltungsort und Gelände feststellen
b)
Standorte für Aufbauten auf Tragfähigkeit, Standsicherheit und Befestigungsmöglichkeiten bewerten sowie erforderliche technische Prüfungen veranlassen
c)
Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen sowie Bühnen-, Messe- oder Szenenaufbauten nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen
d)
dekorative und kommunikative Elemente hinsichtlich ihrer gestalterischen Wirkungen beurteilen, montieren und aufstellen
  9
4Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen
(§ 3 Nr. 12)
a)
Szenen ausleuchten
b)
Projektionsgeräte auswählen
c)
Projektionen als Präsentationsmittel einsetzen
  4
5Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen
(§ 3 Nr. 13)
Präsentationsbeschallung auswählen und gestalten  4
6Bewerten und Einsetzen von Effekten
(§ 3 Nr. 15)
a)
Einsatzmöglichkeiten grafischer Elemente für die Kommunikation bewerten
b)
grafische Wandabwicklungen beurteilen und umsetzen
  5
7Durchführen von Veranstaltungen und Projekten
(§ 3 Nr. 16)
a)
Projektablauf dokumentieren
  3
b)
Abnahme und Einweisungen unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen
c)
Aufbauten an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen
d)
Benutzer einweisen
e)
Havariekonzepte planen und abstimmen
  6

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