Gesetz - VerbrVerbG
Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
§ 6
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Aufforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).