Gesetz - VerdStatG
Verdienststatistikgesetz - VerdStatG
§ 1 Zwecke der Verdienststatistik, Anordnung als Bundesstatistik
Für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskosten durchgeführt.

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