Gesetz - VerdStatG
Verdienststatistikgesetz - VerdStatG
§ 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten
(1) Die Statistik umfasst die Erhebung
- 1.
- der Arbeitsverdienste (§ 3),
- 2.
- der Struktur der Arbeitsverdienste (§ 4),
- 3.
- der Struktur der Arbeitskosten (§ 5),
- 4.
- der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft (§ 6).
(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
- 1.
- Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);
- 2.
- räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).