Gesetz - VerdStatG
Verdienststatistikgesetz - VerdStatG
§ 3 Erhebung der Arbeitsverdienste
(1) Die Erhebung erfasst vierteljährlich, beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2007, bei höchstens 40.500 Erhebungseinheiten folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Wirtschaftszweig,
- 2.
- angewandte Vergütungsvereinbarung,
- 3.
- Zahl der Beschäftigten,
- 4.
- Zahl der Arbeitsstunden,
- 5.
- Summe der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Vierteljahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Vierteljahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden untergliedert nach dem Geschlecht der Beschäftigten, nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie nach Leistungsgruppen erfasst.
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von
- 1.
- Abschnitt A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
- 2.
- Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
- 3.
- Abschnitt T – Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
- 4.
- Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.