Gesetz - VerdStatG
Verdienststatistikgesetz - VerdStatG
§ 4 Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste
(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Wirtschaftszweig,
- 2.
- angewandte Vergütungsvereinbarung,
- 3.
- Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Gesamteinheit,
- 4.
- Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an der jeweiligen Gesamteinheit,
- 5.
- übliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten,
- 6.
- mindestens für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathematisch-statistische Auswahlverfahren des zuständigen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahlweise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils
- a)
- Geschlecht,
- b)
- Geburtsjahr,
- c)
- Monat des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten der Monat des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,
- d)
- ausgeübter Beruf,
- e)
- höchster Bildungsabschluss,
- f)
- Vergütungs- oder Leistungsgruppe,
- g)
- Art des Beschäftigungsverhältnisses,
- h)
- vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit,
- i)
- Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,
- j)
- Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,
- k)
- Bruttojahresverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, sowie die Zahl der Wochen, auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht,
- l)
- Zahl der jährlich zu beanspruchenden bezahlten Urlaubstage,
- 7.
- Zahl der Beschäftigten.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 6 Buchstabe a bis h werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats Oktober des jeweiligen Jahres erfasst. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe i und j sowie Nr. 7 werden derart erfasst, dass sie für den gesamten Kalendermonat Oktober kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe k und l werden derart erfasst, dass sie für das gesamte Kalenderjahr kennzeichnend sind.