Gesetz - VerdStatG
Verdienststatistikgesetz - VerdStatG
§ 5 Erhebung der Struktur der Arbeitskosten
(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Land,
- 2.
- Wirtschaftszweig,
- 3.
- Zahl der Beschäftigten,
- 4.
- Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden,
- 5.
- Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,
- 6.
- Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen,
- 7.
- Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten,
- 8.
- unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen,
- 9.
- sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst.