Gesetz - VerdStatG
Verdienststatistikgesetz - VerdStatG
§ 7 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten.

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