Gesetz - VereinsGDV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
§ 23 Zuwiderhandlungen gegen Anmelde- und Auskunftspflichten
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 des Vereinsgesetzes handelt, wer den Anmelde- oder Auskunftspflichten nach den §§ 19 bis 21 zuwiderhandelt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet