Gesetz
Art 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anlage I sowie des Verzeichnisses der Ausrüstungsgegenstände und nichtnuklearen Materialien in Anlage II nach Artikel 16 Abschnitt b des Zusatzprotokolls durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

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