Gesetz
Art 7 Steuerliche Behandlung
(1) Auf Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn eingeht, sind § 8 Ziffer 1 und § 12 Abs. 2 Ziffer 1 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden.
(2)

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