Gesetz - VerkPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 4)
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 4070)

                                Muster

........................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)


Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
"Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin"

Herr/Frau ..............................................................
geboren am ................... in ....................................
hat am ....................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß

Geprüfter Verkehrsfachwirt/
Geprüfte Verkehrsfachwirtin

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
"Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin" vom
23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4065) mit folgenden Ergebnissen bestanden:

Gesamtnote ...
Datum der Ort der Punkte 1)
Prüfung prüfenden
I. Grundlegende Qualifikationen Stelle
1. Kaufmännische Steuerung und ........ ......... .........
Personalwirtschaft
2. Verkehrswirtschaft und ........ ......... .........
Verkehrsdienstleistungen
3. Führung, Kommunikation und ........ ......... .........
Kooperation
II. Spezifische Qualifikationen
Güterverkehr oder Personenverkehr ........ ......... .........
oder Verkehrsinfrastruktur

(Im Fall des § 7: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick
auf die am ......................... in ................................
vor .......................................... abgelegte Prüfung von den
Prüfungsleistungen .................................. freigestellt.")




Ort, Datum .................. Unterschrift(en) .........................
(Siegel der zuständigen
Stelle)




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1) Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert:
100-92 Punkte = Note 1 = sehr gut; unter 92-81 Punkte = Note 2 =
gut; unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend; unter 67-50 Punkte
= Note 4 = ausreichend; unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;
unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

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