Gesetz - VerkPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin
§ 6 Spezifische Qualifikationen
(1) Im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" ist nach Wahl des Prüfungsteilnehmers zu prüfen in:
- 1.
- Güterverkehr,
- 2.
- Personenverkehr oder
- 3.
- Verkehrsinfrastruktur.
(2) "Güterverkehr" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Verträge und Versicherungen in Güterverkehr und Logistik,
- 2.
- Standortanalyse, Märkte und Konzeptionierung von Produkten für Dienstleistungsunternehmen in Güterverkehr und Logistik,
- 3.
- Leistungserstellung und Auftragsabwicklung in Güterverkehr und Logistik,
- 4.
- Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente in Güterverkehr und Logistik,
- 5.
- Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement in Güterverkehr und Logistik.
(3) "Personenverkehr" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Reisevertrags- und Tarifrecht sowie Preisgestaltung im Personenverkehr,
- 2.
- Verträge und Versicherungen in Personenverkehr/Logistik,
- 3.
- Märkte und Konzeptionierung von Produkten für Dienstleistungsunternehmen in Personenverkehr/Logistik,
- 4.
- Leistungserstellung und Auftragsabwicklung und Logistik im Personenverkehr,
- 5.
- Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente in Personenverkehr/Logistik,
- 6.
- Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement in Personenverkehr/Logistik.
(4) "Verkehrsinfrastruktur" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Infrastrukturfinanzierung aus öffentlichen Mitteln,
- 2.
- Vertragsrecht, Versicherungs- und Haftungsrecht,
- 3.
- Grundlagen des Hoch- und Tiefbaus, Bauordnungsrecht,
- 4.
- Instandhaltung,
- 5.
- Märkte und Konzeptionierung von Produkten im Bereich Verkehrsinfrastruktur,
- 6.
- Leistungserstellung und Auftragsabwicklung im Bereich Verkehrsinfrastruktur,
- 7.
- Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente im Bereich Verkehrsinfrastruktur,
- 8.
- Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement im Bereich Verkehrsinfrastruktur.