Gesetz - VerkStatG
Verkehrsstatistikgesetz - VerkStatG
§ 16 Erhebungsbereich
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 wird durchgeführt bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienennahverkehr) oder Personennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei
- 1.
- Unternehmen, die mindestens 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 1,
- 2.
- höchstens 2.500 Unternehmen, die weniger als 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 2,
- 3.
- allen Unternehmen nach § 17 Abs. 3.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienen-Personenfernverkehr betreiben.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs betreiben, und zwar bei
- 1.
- Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von mindestens 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 1 und 3,
- 2.
- Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von weniger als 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 2 und 3.
(4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.
(5) Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.