Gesetz - VermAnlG
Vermögensanlagengesetz - VermAnlG
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden.
(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte
1.
Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
2.
Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
3.
Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds,
4.
Genussrechte und
5.
Namensschuldverschreibungen.
(3) Emittent der Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren Anteile im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 oder deren Genussrechte oder von ihr ausgegebene Namensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen im Inland öffentlich angeboten werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet