Gesetz - VermAnlG
Vermögensanlagengesetz - VermAnlG
§ 12 Hinweis auf den Verkaufsprospekt
Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlagen hingewiesen wird, einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufzunehmen.
Fußnote
(+++ § 12: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)