Gesetz - VermAnlG
Vermögensanlagengesetz - VermAnlG
§ 17 Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts
(1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben nicht kohärent oder nicht verständlich sind. § 10 bleibt unberührt.
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt hat.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Fußnote

(+++ § 17: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)

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