Gesetz - VermAnlG
Vermögensanlagengesetz - VermAnlG
§ 18 Untersagung des öffentlichen Angebots
(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat, der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt vor dessen Billigung veröffentlicht.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Fußnote
(+++ § 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)