Gesetz - VermAnlG
Vermögensanlagengesetz - VermAnlG
§ 26 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
(1) Ist der Emittent der Vermögensanlagen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des neunten Monats.
(2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 26: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)
(+++ § 26: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 32 Abs. 3 +++)
(+++ § 26: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 32 Abs. 3 +++)