Gesetz - VermAnlG
Vermögensanlagengesetz - VermAnlG
§ 9 Frist und Form der Veröffentlichung
(1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.
(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er
- 1.
- im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder
- 2.
- bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Fußnote
(+++ § 9: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)