Gesetz - VersAusglG
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG
§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.