Gesetz - VerschÄndG
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
§ 4
Soweit eine Vorschrift dieses Gesetzes auf seinen Geltungsbereich Bezug nimmt, gilt jedes Gebiet, in dem eine solche Vorschrift eingeführt wird, als Geltungsbereich dieses Gesetzes.