Gesetz - VersFinKfAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
Anlage 3 (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
- Zeitliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1199 - 1201)
A. Fachrichtung Versicherung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.4
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel a,
4.
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.5
Umweltschutz,
2.1
Arbeits- und Selbstorganisation,
2.2
Datenschutz und Datensicherheit,
3.1
Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziele a bis c,
5.2
Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
4.
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziel d,
5.1
Vertragsservice, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
3.1
Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziel d,
3.2
Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
4.
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele e bis h,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.3
Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis i,
2.4
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel b,
2.5
Kosten- und Leistungsrechnung,
2.6
Controlling,
5.1
Vertragsservice, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
3.3
Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
5.2
Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt II A der Berufsbildposition
Schaden- und Leistungsmanagement
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 2 Abschnitt II B der Berufsbildpositionen
1.
Kundengewinnung und Kundenbindung,
2.
Marketing,
3.
Agenturbetrieb,
4.
Risikomanagement,
5.
Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge,
6.
Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden,
7.
Vertrieb von Versicherungsprodukten für Privatkunden
zu vermitteln.
B. Fachrichtung Finanzberatung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.4
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel a,
4.
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.5
Umweltschutz,
2.1
Arbeits- und Selbstorganisation,
2.2
Datenschutz und Datensicherheit,
3.1
Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziele a bis c,
5.2
Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
4.
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziel d,
5.1
Vertragsservice, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
3.1
Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziel d,
3.2
Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
4.
Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele e bis h,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.3
Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis i,
2.4
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel b,
2.5
Kosten- und Leistungsrechnung,
2.6
Controlling,
5.1
Vertragsservice, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
3.3
Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
5.2
Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt III der Berufsbildposition
1.
Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt III der Berufsbildposition
2.
Vertrieb von Finanzprodukten
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt III der Berufsbildposition
3.
Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge
zu vermitteln.

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