Gesetz - VersRücklG
Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG
§ 2 Errichtung
Zur Durchführung von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen "Versorgungsrücklage des Bundes" errichtet.

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