Gesetz - VersRücklG
Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG
§ 7 Verwendung des Sondervermögens
Das Sondervermögen ist nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.
















