Gesetz - VersRücklG
Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG
§ 7a Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und der nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gebildeten Rücklage zugeführt.
















