Gesetz - VersRücklG
Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG
§ 7b Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit
Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt.