Gesetz - VersSoVergV
Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung
Eingangsformel
Auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes und § 1 der Verordnung vom 8. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2021) wird verordnet:

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