Gesetz - VersSoVergV
Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung
§ 3
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Verträge, die Begünstigungen vorsehen oder enthalten, sind spätestens zum ersten Ablauftermin nach dem 31. Dezember 1984 zu kündigen.