Gesetz - VersSoVergV
Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung
§ 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3693) auch im Land Berlin.