Gesetz - VersTierAufzKennzV
Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung
§ 1 Art und Umfang der Aufzeichnung
(1) Für die Aufzeichnungen nach § 11a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist in den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch zu führen. In dieses ist jede Bestandsveränderung unverzüglich nach folgendem Muster dauerhaft einzutragen:
| Lfd. Nr. | Herkunft | Verbleib | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Eingangstag | Bezeichnung der geborenen, vom Muttertier abgesetzten oder erworbenen Wirbeltiere nach Art und Zahl sowie Angabe der besonderen Merkmale oder einer vorgeschriebenen Kennzeichnung | Name und genaue Anschrift des Veräußerers, Angabe der sonstigen Bezugsquelle oder Angabe, ob aus eigener Zucht stammend | Abgangstag | Name und genaue Anschrift des Erwerbers oder Art des sonstigen Abgangs | |
(2) Affen, Hunde und Katzen sind einzeln aufzuführen.
(3) Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß.
















