Gesetz - VersTierAufzKennzV
Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung
§ 1 Art und Umfang der Aufzeichnung
(1) Für die Aufzeichnungen nach § 11a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist in den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch zu führen. In dieses ist jede Bestandsveränderung unverzüglich nach folgendem Muster dauerhaft einzutragen:
Lfd. Nr.HerkunftVerbleib
 EingangstagBezeichnung der geborenen, vom Muttertier abgesetzten oder erworbenen Wirbeltiere nach Art und Zahl sowie Angabe der besonderen Merkmale oder einer vorgeschriebenen KennzeichnungName und genaue Anschrift des Veräußerers, Angabe der sonstigen Bezugsquelle oder Angabe, ob aus eigener Zucht stammendAbgangstagName und genaue Anschrift des Erwerbers oder Art des sonstigen Abgangs
(2) Affen, Hunde und Katzen sind einzeln aufzuführen.
(3) Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß.

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