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Gesetz - VersVermV
Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV
§ 7 Eingeschränkter Zugang
Hinsichtlich der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 2 und 8 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. Schriftlich darf die Registerbehörde insoweit nur den in § 11a Abs. 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.

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