Gesetz - VertrGüterstG
Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
§ 5
Für die Beurkundung der Erklärung nach § 2 Abs. 1, für die Aufnahme der Anmeldung zum Güterrechtsregister und für die Eintragung in das Güterrechtsregister beträgt der Geschäftswert 3.000 Deutsche Mark.

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