Gesetz - VideoedAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin
(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 128 - 132)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Redaktion, Produktion, Technik, Sendung, Vertrieb und Verwaltung, erläutern | ||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | ||||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||||||
4 | Arbeits-Sicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) | Unfall-, Gesundheits- und Brandgefahren, die insbesondere von elektrischer Energie, elektromagnetischen Strahlen, von Geräten und Anlagen, von Arbeitsstoffen und von gefährlichen Arbeitsstellen ausgehen, feststellen und Maßnahmen zur ihrer Vermeidung ergreifen | ||||
b) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | ||||||
c) | Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen | ||||||
d) | arbeitsmedizinische und ergonomische Regeln beachten | ||||||
e) | berufsbezogene Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsvorschriften am Produktionsort und in den Betriebsstätten beachten | ||||||
f) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen | ||||||
g) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | ||||||
5 | Auswählen und Bereitstellen von Werkzeugen, Geräten und Anlagen sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft (§ 3 Nr. 5) | a) | Werkzeuge, Geräte und Anlagen auswählen, bereitstellen, reinigen und pflegen | 6 | |||
b) | Bild-, Ton- und Datenträger materialgerecht und nach inhaltlichen Kriterien lagern | ||||||
c) | Geräte- und Softwarebeschreibungen in deutscher und englischer Sprache auswerten | ||||||
d) | Werkzeuge, Geräte und Anlagen auf Funktionsfähigkeit prüfen, Fehler eingrenzen sowie Betriebsbereitschaft herstellen | 4 | |||||
e) | Bild-, Ton- und Datenträger sowie organisatorische Hilfsmittel unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten | ||||||
6 | Planen, Bewerten und Beeinflussen von Entwicklungs- und Kopierprozessen (§ 3 Nr. 6) | a) | Vorgaben für die chemische und physikalische Bearbeitung von Filmmaterialien erstellen | 10 | |||
b) | Bearbeitung verfolgen, bewerten und beeinflussen | ||||||
c) | Negativschnitt unter Beachtung der technischen Verfahren vorbereiten und kontrollieren | ||||||
d) | Kopierung vorbereiten, veranlassen und kontrollieren | ||||||
7 | Planen von Arbeitsabläufen sowie Vorbereiten und Einrichten von technischen Geräten und Anlagen für Film- und elektronische Produktionen (§ 3 Nr. 7) | a) | Film- und elektronische Produktionen für Montage und Schnittarbeiten inhaltlich und materialbezogen vorbereiten, insbesondere | 6 | |||
aa) | Verbrauchsmaterialien ermitteln | ||||||
bb) | Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Beachtung von Terminvorgaben festlegen | ||||||
b) | Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz beachten | 6 | |||||
c) | technische Geräte und Anlagen einrichten | ||||||
d) | Exposes, Treatments, Drehbücher, Storyboards und Manuskripte unter Beachtung von gestalterischen und dramaturgischen Gesichtspunkten auswerten | 8 | |||||
e) | Informationen mit beteiligten Produktionsbereichen unter Einbeziehung film- und fernsehtechnischer Fachsprache austauschen sowie Arbeitsabläufe abstimmen | ||||||
8 | Ordnen und Prüfen von Bild- und Tonmaterial für die Montage (§ 3 Nr. 8) | a) | Bild- und Tonmaterial auf Vollständigkeit prüfen | 3 | |||
b) | Bild- und Tonmaterial durch Sicht- und Hörprüfungen sowie mit Betriebsmeßeinrichtungen auf technische Fehler prüfen, korrigieren und Fehlerbeseitigungen veranlassen | 7 | |||||
c) | Bild- und Tonaufnahmen überspielen | ||||||
9 | Vorbereiten von Bild- und Tonmontagen (§ 3 Nr. 9) | a) | Bild- und Tonmaterial anlegen sowie Synchronpunkte in Bild und Ton festlegen | 8 | |||
b) | Bild- und Tonmaterial ausmustern sowie Musterbuch führen | 14 | |||||
c) | Bild- und Tonmaterial numerieren und codieren | ||||||
d) | Töne, insbesondere Atmosphären, Einzelgeräusche, Musiken und Sprachen, unter Beachtung der unterschiedlichen Möglichkeiten der Montage von Bild und Ton bereitstellen | 10 | |||||
e) | Fremdmaterialien auswählen | ||||||
10 | Ausführen von Bild- und Tonmontagen (§ 3 Nr. 10) | a) | Geräusche, Sprachen, Musiken und Atmosphären anlegen | 6 | |||
b) | Beiträge für die aktuelle Berichterstattung unter Beachtung von Zeit- und Textvorgaben erstellen | 6 | |||||
c) | Tonträgerdisposition für einen logischen und übersichtlichen Zugriff zur Mischung festlegen | 6 | |||||
d) | Tonmontagen herstellen | ||||||
e) | Mischpläne herstellen | ||||||
f) | unter Beachtung von dramaturgischen Gesetzmäßigkeiten sowie der Wirkung und Bedeutung von Sprache, Musik und Geräusch Montagen ausführen, insbesondere | 10 | |||||
aa) | Montagekonzepte entwickeln | ||||||
bb) | Bildrhythmus entwickeln | ||||||
cc) | dramaturgische Bögen in Bild und Ton aufbauen und ausführen | ||||||
11 | Anfertigen von Bildeffekten (§ 3 Nr. 11) | a) | für elektronische Produktionen Bedienoberflächen des Trickmischpults einrichten | 2 | |||
b) | Vorlagen digitalisieren | ||||||
c) | Bildeffekte und -blenden unter Einbeziehung von Grafik und Trick festlegen | 3 | |||||
d) | Schriften unter Beachtung grafischer sowie film- und fernsehspezifischer Merkmale einsetzen | ||||||
e) | Effekte unter Beachtung dramaturgischer Gesichtspunkte ausführen | 4 | |||||
f) | Bilder und Schriften nach Gestaltungsvorlagen manipulieren | ||||||
g) | Farbverfälschungen mit betriebstechnischen Mitteln korrigieren | ||||||
12 | Vorbereiten und Ausführen des Bildschnitts am Mischpult (§ 3 Nr. 12) | a) | den Bildschnitt mit elektronischen Produktionsmitteln unter Beachtung von Kameraführungen, Trickmöglichkeiten, Speichermedien, Grafik und Schrift ausführen, insbesondere | 16 | |||
aa) | anhand von Manuskripten, Drehbüchern und Musikvorlagen Ablaufkonzepte erarbeiten | ||||||
bb) | Schnittfolgen, Bildübergänge, Zuspielungen und Effekte ausführen | ||||||
cc) | geplanten Gesamtablauf fahren | ||||||
dd) | Aufzeichnungen von Produktionen im Hinblick auf bilddramaturgische Qualität und zeitliche Vorgaben prüfen | ||||||
b) | Absprachen mit den an der Produktion Beteiligten treffen, insbesondere über Koordination und Einsatz der technischen Quellen in Verbindung mit dem dramaturgischen Geschehen an den Aufnahmeorten | ||||||
c) | Einsatz der Arbeitsmittel im Hinblick auf die beabsichtigte Wirkung und Aussage beurteilen | ||||||
d) | Bildmischpult konfigurieren und einrichten | ||||||
e) | in Zusammenarbeit mit der Regie Proben für störungsfreien Sende- und Aufzeichnungsablauf durchführen | ||||||
f) | zeitliche Abläufe zur Einhaltung vorgegebener Sende- und Aufnahmezeit kontrollieren und auftretende Abweichungen korrigieren | ||||||
g) | Ausweichkonzepte für unvorhergesehene Ereignisse planen und abstimmen | ||||||
13 | Synchronisieren (§ 3 Nr. 13) | a) | Takes für die Aufnahme von Sprache und Geräusch zur Synchronisation in Bild und Ton festlegen | 10 | |||
b) | internationale Tonmischungen prüfen, für die Hauptmischung vorbereiten und Startmarkierungen festlegen | ||||||
c) | Lippensynchronität mit den Darstellern bei Sprachaufnahmen erarbeiten und bei Aufnahmen überprüfen | ||||||
d) | Aufnahmen mit Geräuschemacher im Hinblick auf Synchronität und Qualität erarbeiten und überprüfen | ||||||
e) | Sprachen, Geräusche und Musiken auf Synchronität schneiden | ||||||
14 | Anfertigen von Tonmischungen (§ 3 Nr. 14) | a) | technische Verfahren im Mischstudio ermitteln | 3 | |||
b) | Mischung auf Synchronität und Vollständigkeit prüfen | ||||||
c) | sendefertige Tonmischungen im aktuellen Bereich anfertigen | 4 | |||||
d) | Mischkonzepte mit Regie und Tonmeister abstimmen | ||||||
e) | Mischung ansagen und überwachen | ||||||
15 | Kontrollieren und Archivieren von Bild- und Tonmaterial (§ 3 Nr. 15) | a) | Vorführ- und Sendeträger unter Beachtung film- und fernsehspezifischer Normen auf Vollständigkeit kontrollieren | 4 | |||
b) | Bild- und Tonmaterial zur Archivierung vorbereiten | ||||||
c) | Listen zur Wahrung der Persönlichkeits-, Urheber- und Nutzungsrechte erstellen |