Gesetz - TierSG
Tierseuchengesetz
§ 79a
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht getroffen werden können, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr von
- 1.
- Tieren oder
- 2.
- Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick auf Tiere Vorschriften in entsprechender Anwendung
- 1.
- der §§ 16 bis 17a,
- 2.
- der §§ 17b und 17h,
- 3.
- des § 17f,
- 4.
- der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, oder der §§ 63 bis 65,
- 5.
- des § 73a oder
- 6.
- des § 78