Gesetz - VKFV
Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV
§ 14 Bestimmung der Personalkosten
(1) Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen mit den entsprechenden Vollzeitäquivalenten nachzuweisen. Dabei können die auf die jeweilige Besoldungs- und Vergütungsgruppe anfallenden jahresdurchschnittlichen Personalkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung nachzuweisen.
(2) Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Aktivphase Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. Personalkosten während der Freistellungsphase werden nicht anerkannt.