Gesetz - VKFV
Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV
§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten
Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 bis 7 können die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung nachzuweisen.