Gesetz - VKFV
Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV
§ 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst wahrgenommen hätte.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet