Gesetz - VoZählG 1970
Gesetz über eine Volks-, Berufs- und Arbeitsstättenzählung
§ 3
Bei einer repräsentativen Auswahl von 10% der deutschen Bevölkerung werden im Rahmen der Volks- und Berufszählung ferner ermittelt:
1.
Eigener Wohnsitz oder Wohnsitz des Vaters oder der Mutter am 1. September 1939; Zuzug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes; Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge;
2.
Jahr der Eheschließung, frühere Ehe, Zahl und Geburtsjahr aller lebend geborenen ehelichen Kinder;
3.
Art und Dauer der praktischen Berufsausbildung; Dauer und Hauptfachrichtung der Ausbildung an Berufsfach-, Fach-, höheren Fach- und Hochschulen;
4.
Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit, Jahr des Ausscheidens aus einer früheren Erwerbstätigkeit;
5.
bei selbständigen Erwerbstätigen Anzahl der Beschäftigten sowie der Lohn- und Gehaltsempfänger, bei abhängigen Erwerbstätigen Art einer leitenden oder aufsichtführenden Tätigkeit; Höhe des monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit;
6.
Besitz von Bodenflächen, die vom unmittelbaren Besitzer landwirtschaftlich oder ab 0,5 ha gärtnerisch genutzt werden.

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