Gesetz - VoZählG 1970
Gesetz über eine Volks-, Berufs- und Arbeitsstättenzählung
§ 5
Auskunftspflichtig sind
1.
bei der Volks- und Berufszählung:
alle volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden minderjährigen Personen auch für minderjährige oder behinderte Haushaltsmitglieder, für Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten und ähnlichen Einrichtungen auch die Leiter dieser Einrichtungen; außerdem die Grundstückseigentümer, die Besitzer oder Verwalter von Gebäuden oder deren Vertreter;
2.
bei der Arbeitsstättenzählung:
die Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und Unternehmen.

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