Gesetz - VoZählG 1970
Gesetz über eine Volks-, Berufs- und Arbeitsstättenzählung
§ 5
Auskunftspflichtig sind
- 1.
- bei der Volks- und Berufszählung:alle volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden minderjährigen Personen auch für minderjährige oder behinderte Haushaltsmitglieder, für Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten und ähnlichen Einrichtungen auch die Leiter dieser Einrichtungen; außerdem die Grundstückseigentümer, die Besitzer oder Verwalter von Gebäuden oder deren Vertreter;
- 2.
- bei der Arbeitsstättenzählung:die Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und Unternehmen.