Gesetz - VoZählG 1987
Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung
§ 8 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
1.
bei der Volks- und Berufszählung:
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder, Straße und Hausnummer; Name der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; bei Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften Zahl der Personen, die dort ihre alleinige Wohnung haben;
2.
bei der Gebäude- und Wohnungszählung:
Straße und Hausnummer des Gebäudes; Vor- und Familienname oder Bezeichnung des Eigentümers oder Verwalters; Gemeinde, Straße, Hausnummer des Eigentümers oder Verwalters; bei der Wohnungszählung zusätzlich Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers;
3.
bei der Arbeitsstättenzählung:
Name, Bezeichnung von Arbeitsstätten und Unternehmen; Straße und Hausnummer; Bearbeiter des Fragebogens;
4.
bei den Nummern 1 bis 3 zusätzlich Telefonnummer.
(2) Die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer dürfen auch zur Bestimmung der Blockseite (§ 15 Abs. 4 Satz 3) und das Hilfsmerkmal Name der Arbeits- oder Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nr. 1 auch zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zum Wirtschaftszweig verwendet werden.

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